Wireless Local Area Network - Vorsicht ist geboten
Mai 16, 2008 von xxlkillababe
In meiner Gegend (Stadtrand) ist Wlan kein großes Thema (3 AP’s) aber bei einen Besuch in Dresden habe ich beim Booten meines Laptops gleich 16 Drahtlose Netze angezeigt bekommen. Beim dritten Netz war ich Online unterwegs im WWW. Da das Netz bei der SSID: den Realnamen stehen hatte.. habe ich den guten Mann darauf hingewiesen das sein Netz offen ist, er versprach Besserung. 4 Monate später war ich im selben Wlan sofort wieder Online. Willst Du Ruhe und Frieden genießen nimm dein Bett und zieh nach Striesen.
Heise.de: Gericht erklärt Nutzung eines privaten, offenen WLAN zur Straftat
Während die bisherige juristische Literatur davon ausgeht, dass die Nutzung eines offenen WLAN zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber nicht strafbar ist, kommt nun eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal zu einem ganz anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Richters stellt diese Art der Nutzung eines offenen Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten sowie einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06). Das Urteil erging bereits im Jahr 2007, wurde aber erst jetzt veröffentlicht und dürfte die erste Entscheidung zu dieser Problematik sein.
Der Angeklagte des Verfahrens leistete sich aus finanziellen Gründen keinen Internetzugang. Ende 2006 nutzte er “vom Bürgersteig aus” ein offenes Funknetzwerk, von dem ihm bekannt war, dass dessen Besitzer den Zugang nicht verschlüsselt hatte. Er beabsichtigte dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes und ohne Zustimmung des Betreibers zu erlangen. Der Geschädigte rief aber die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer “eingewählt” hatte. Obwohl dem WLAN-Betreiber durch die Tat kein finanzieller Schaden entstand, da er über eine Flatrate verfügte, erstattete er Strafanzeige. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Laptop des Angeklagten.
Nach Ansicht des Richters hat der Angeklagte durch diese Handlung gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht. Ein WLAN-Router sei eine “elektrische Sende- und Empfangseinrichtung” und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff “Nachrichten” umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte “abgehört”, in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Denn die IP-Adresse sei gerade nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen. Vielmehr werde die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, allein vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen. [weiter by Heise -->]
Für meine Begriffe sollte hier der Kläger (Netzbetreiber) ebenfalls ein kleinen Dämpfer für seine Dummheit bekommen. Wer ein Wlan offen betreibt und dazu noch IP Adressen seines Netzes über den DHCP verteilt verdient es nicht anders. Minimum der Sicherheit sollte der MAC- Adressen Filter sein, da fliegen zwar die Daten unverschlüsselt durch die Gegend aber es kommt keiner rein.
links:
http://4topas.wordpress.com wieder neue abmahnmoglichkeiten erschaffen schwarzsurfen
quelle:
http://www.heise.de/newsticker






Die gesetzlichen Vorschriften (TKG) kenne ich nicht. Aber ich bin der Meinung, dass grundsätzlich keine Strafbarkeit bejaht werden sollte bei einem offenen (also unverschlüsselten) WLAN. Im Übrigen brauchen wir wohl mal Richter, die sich mit den technischen Grundlagen im Detail auskennen.
Die Nutzerkommentare bei Heise.de sind vermutlich teilweise ganz aufschlussreich. Dort werde ich mal reinschauen.